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Monatsinformation Mai 2022

Monatsinformation Mai 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesfinanzministerium hat am 17.03.2022 ein Schreiben zur Anerkennung gesamtgesellschaftlichen Engagements im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen. Die angeführten Billigkeitsregelungen werden in dem Schreiben erläutert. Die Regelungen gelten für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.


Bitcoins und ähnliche Kryptowährungen locken mit hohen Gewinnen bei deren Verkauf. Das Finanzgericht Köln bestätigt, dass Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen für private Veräußerungsgeschäfte zu behandeln sind.


Durch Sturm oder Unwetter entstehen immer wieder Schäden, die allerdings unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.


Das Thema „Liebhaberei“ ist ein Dauerbrenner und beschäftigt „alle Beteiligten“ in Wirtschaft und Behörden. Neuigkeiten durch die Finanzgerichtsbarkeit sind beachtlich. Kürzlich hatte das Finanzgericht Münster zu entscheiden, ob beim Betrieb einer Reithalle von „Liebhaberei“ auszugehen ist.


Für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen werden zunehmend auch moderne Kommunikationsmöglichkeiten genutzt. Das Landesarbeitsgericht München hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in Form eines Fotos via WhatsApp übermittelt wurde.


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Monatsinformation April 2022

Monatsinformation April 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit einer aktuellen Allgemeinverfügung regeln die obersten Finanzbehörden der Länder die steuerliche Behandlung von Erschließungskosten, die Gemeinden auf Anwohner umlegen. Danach werden am 28.02.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die von
einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks seien als haushaltsnahe Handwerkerleistungen begünstigt.

Arbeitnehmer können Reisekosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht durch den Arbeitgeber
erstattet wurden. Wenn die Ausgaben zu einem Teil übernommen wurden, können Arbeitnehmer die Differenz geltend machen.

Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob ein Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben möglich ist, wenn der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung erbringt

Das Niedersächsische Finanzgericht hat über die Frage entschieden, ob im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung Vorsteuerbeträge beim sog. Trikot-sponsoring abzugsfähig sind.

Zudem hat der Bundesrat am 11.03.2022 verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gebilligt.

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Monatsinformation März 2022

Monatsübersicht März 2022


Sehr geehrte Damen und Herren,


bei einer Kapitalgesellschaft können die an die Gesellschafter gehenden Gewinnanteile erst nach einem Gewinnausschüttungsbeschluss zufließen. Im Zeitpunkt des Zuflusses ist dann auch die Versteuerung vorzunehmen. Das Interesse der Gesellschafter am Zeitpunkt des Zuflusses kann durchaus unterschiedlich sein, je nach den steuerlichen Verhältnissen. Wenn die Satzung der Gesellschaft es zulässt, dass Ausschüttungen an die einzelnen Gesellschafter zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen können, kann dies per Beschluss so gehandhabt werden. Ein solcher Fall lag dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor.
Das Finanzgericht Münster hat zum Anscheinsbeweis, der bei Abbruch eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung für einen Erwerb mit Abbruchabsicht spricht und damit den Sofortabzug der Abbruchkosten ausschließt, Stellung genommen.
Das Kabinett hat eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen beschlossen. Danach soll die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30.06.2022 auf bis zu 28 Monate verlängert werden. Am 16.02.2022 wurde ein Gesetzentwurf vorgelegt, am 18.02. wurde das Gesetz beschlossen.
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Monatsinformation Februar 2022

Monatsinformation Februar 2022


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf zu niedrig festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen möglich ist, wenn für dieselben Zeiträume bereits Hinterziehungszinsen betreffend verkürzter Einkommensteuer festgesetzt wurden.
Auch dem Finanzamt können Fehler unterlaufen und in Folge kann eine Maßnahme unrechtmäßig sein. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist bei überwiegendem Mitverschulden des Finanzamts nicht rechtmäßig, so urteilte das Finanzgericht Düsseldorf.
Die Finanzverwaltungen Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz verlängern den Katastrophenerlass in wichtigen Bereichen, um die Betroffenen der Auswirkungen des Regentiefs „Bernd“ sowie die Helfer weiter zu entlasten.
Zum 01.01.2025 wird auf Grund der Grundsteuerreform die neue Grundsteuer in Kraft treten. Die Einheitswerte werden als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in den Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert. Die Finanzverwaltung wird daher in diesem Jahr eine Vielzahl neuer Daten abfragen, die von Grundstückseigentümern vorzulegen sind.
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Monatsinformation Januar 2022

Monatsinformation Januar 2022


Sehr geehrte Damen und Herren,


wie zu jedem Jahreswechsel gibt es eine Fülle gesetzlicher Neuregelungen und Änderungen. Die Wichtigsten haben wir für Sie am Anfang dieser Monatsinformation zusammengestellt.
Die Corona-Krise beschäftigt den Gesetzgeber und die Gerichte weiterhin. Daher wurden verschiedene steuerrechtliche Erleichterungen verlängert, wie insbesondere die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden, oder steuerrechtliche Erleichterungen mit Corona-Hilfen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit arbeitsrechtlichen Folgen des Lock-downs beschäftigt und die Frage geklärt, ob der Arbeitgeber, der seinen Be-trieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Be-kämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, das Risiko des Arbeitsausfalls trägt und verpflichtet ist, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.
Mit Wirkung zum 1. August 2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mitteilungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31. Juli 2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert, die im Jahr 2022 auslaufen.
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Monatsinformation Mai 2021

Monatsinformation Mai 2021


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden die Regelungen zu Sachbezügen verschärft. Das Bundesfinanzministerium bezieht in einem Schreiben umfangreich Stellung zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug und zeigt anhand von verschiedenen Beispielen auf, welche Leistungen und Gutscheine bzw. Geldkarten als Sachbezug und welche als Geldleistung zu qualifizieren sind.

Die Finanzgerichte haben sich immer wieder mit Fragen zu erzeugtem Strom durch Photovoltaikanlagen zu beschäftigen. So hatte das Finanzgericht Niedersachsen über die Frage zu entscheiden, ob Strom, den der Vermieter über eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die Mieter liefert, umsatzsteuerlich als Nebenleistung der Vermietung anzusehen ist.

Auch im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen treten immer wieder neue Fragestellungen auf. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied kürzlich da-rüber, ob eine Schlussbesprechung bei einer Betriebsprüfung die persön-
liche Anwesenheit der Teilnehmer erfordert.

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Zum dritten Mal in Folge vom Handelsblatt ausgezeichnet!

Zum dritten Mal in Folge vom Handelsblatt ausgezeichnet!


Hattrick – Unsere Kanzlei wurde nunmehr das dritte Jahr in Folge vom Handelsblatt zu den besten Steuerberatern in Deutschland gekürt.

SWI Finance hat im Auftrag des Handelsblattes auch in diesem Jahr unter mehr als 5.000 Teilnehmern eine Onlineumfrage durchgeführt und in diesem Zuge die besten regionalen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ermittelt. 601 Steuerberater und 110 Wirtschaftsprüfer beantworteten die Fachfragen besonders gut und schafften es so auf die Bestenliste.

Der Artikel ist derzeit unter folgendem Link abrufbar:

LINK ZUM ARTIKEL

Monatsinformation April 2021

Monatsinformation April 2021


Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte beachten Sie, dass der zeitliche Aufschub für die Umrüstung elektro-nischer Kassen auf TSE (zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung) endet. Die Nichtbeanstandungsregelung der Länder läuft grundsätzlich zum 31.03.2021 aus. Grundsätzlich deshalb, da nach einer erstmaligen Fristverlängerung bis zum 30.09.2020 die zweite Fristverlängerung zum 31.03.2021 ausläuft.

Die Finanzverwaltung ändert ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher für eine steuerliche Absetzung anzusetzende Nutzungsdauer von drei Jahren kann demzufolge mit einem Jahr angenommen werden und findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.

Die Corona-Krise erfasst weiterhin viele Bereiche, wie zum Beispiel die Besteuerung von Mieteinkünften beim Ausbleiben von Mieteinnahmen. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat daher erläutert, wie zu verfahren ist, wenn bei einem Vermietungsobjekt die Miete in einer finanziellen Notsituation aufgrund der Corona-Krise ganz oder teilweise erlassen wird.

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Monatsinformation März 2021

Monatsinformation März 2021


Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Einkommensteuer gibt es erwartungsgemäß immer viele Fragen. Geht es doch darum, die Besteuerung des Verdienstes gering zu halten. Daher finden Sie auch in dieser Monatsinformation interessante Urteile und Beiträge zur Einkommensteuer.

Im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften, wie der GmbH, sind verdeckte Gewinnausschüttungen ein dauerhaftes Thema und die Finanzgerichte haben häufig Fragen dazu zu klären. Wie aktuell das Finanzgericht Schleswig-Holstein, das zu der Frage Stellung genommen hat, ob eine nicht angemessene Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen kann.

Mit Wirkung zum 31.12.2020 endete endgültig auch die Übergangsphase nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU. Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Schreiben u. a. zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Brexit Stellung genommen.

Das Homeoffice kam für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber überraschend und schnell. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat FAQs für das Homeoffice während der Corona-Pandemie zusammengestellt, worin es auch auf die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung eingeht.

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Information zur Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

Information zur Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe


Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem wir über die seit Sommer bestehenden Überbrückungshilfen I und II in unseren vorigen Newslettern berichtet haben, möchten wir nun daran anknüpfen und Ihnen über die ab voraussichtlich Mitte Februar beantragbare Überbrückungshilfe III berichten.

Überbrückungshilfe III:

Das grundsätzliche Ziel der Überbrückungshilfe III soll lt. Bundesregierung die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen mit bis zu 750 Mio. Euro jährlichem Umsatz in Deutschland im Jahr 2020, die unmittelbar und mittelbar coronabedingte erhebliche Umsatzausfälle erleiden, sein.

Wann und wie geht es los mit der Überbrückungshilfe III?

Die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist für die Monate Januar bis Juni 2021, und für einige Unternehmen ab November 2020, vorgesehen.

Es sind zwei Varianten des Antragsverfahrens zu unterscheiden:

  1. über Steuerberater:

(d.h. für Anträge ab 7.500 Euro Fördersumme)

Uns ist eine Beantragung über das elektronische Antragsportal für Steuerberater lt. Bundesregierung voraussichtlich frühestens ab Mitte Februar 2021 möglich.

  • Eigenantrag durch Soloselbständige selber:

Soloselbständige (=Antragssteller) mit einer Fördersumme von bis zu 7.500 Euro können den Antrag, ohne einen prüfenden Dritten, selbst stellen. Hierzu ist ein ELSTER-Zertifikat für die Authentifizierung im Direktantrag zwingend erforderlich.

Sollte der Antragsteller noch kein ELSTER-Zertifikat besitzen, kann das Zertifikat über das ELSTER-Portal www.elsteronline.de beantragt werden.

Auch hier ist die Möglichkeit der Beantragung ab voraussichtlich Mitte Februar 2021 seitens der Bundesregierung geplant.

Nach der Antragstellung durch den Soloselbständigen wird der Antrag durch das elektronische Portal sofort geprüft. Gegebenenfalls werden Nachweise vom Antragsteller durch die Bewilligungsstellen angefordert oder eine Tiefenprüfung veranlasst.

Es erfolgt eine Auszahlung von maximal 7.500 Euro. Das Nachweisverfahren ist in Abhängigkeit von den Erfahrungen mit der Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) noch seitens der Bundesregierung in Klärung.

Für welchen Zeitraum kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden?

Grundsätzlich umfasst die Überbrückungshilfe III die Fördermonate vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2021. Unternehmen die November-/Dezemberhilfe erhalten sind für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.

Welche Antragsberechtigung gibt es bei der Überbrückungshilfe III?

Grundsätzlich sind sowohl Unternehmer als auch Soloselbständige antragsberechtigt.

Als Unternehmen gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatte. Sollte das Unternehmen keine Angestellten zum Stichtag beschäftigen, so ist es für die Frage der grundsätzlichen Antragsberechtigung als Soloselbständiger einzustufen und kann nur unter den weiteren Voraussetzungen, nämlich dem Vorliegen einer Haupterwerbstätigkeit, antragsberechtigt zur Überbrückungshilfe III sein.

Soloselbständige sind nur dann antragsberechtigt, wenn die Tätigkeit im sog. Haupterwerb ausgeübt wird.

Eine Haupterwerbstätigkeit liegt immer dann vor, wenn im Jahr 2019 die Einkünfte aus der Tätigkeit mindestens 51% der Summe der Einkünfte entsprechen. Alternativ kann hierfür gem. den FAQ (Stand 26.01.2021) in Punkt 1.1. Fußziffer 1 auch der Februar 2020 herangezogen werden.

Ein weiteres Kriterium für die Antragsberechtigung ist, dass ein Umsatzausfall in einem Monat von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Referenzmonat 2019 gegeben sein muss. Das heißt, dass alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten können. Das heißt zudem: Es gibt keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.

Auch größere Unternehmen sind nun berechtigt. Es erfolgte eine Aufstockung der Jahresumsatzgrenze von 500 Millionen auf 750 Millionen (dazu bedarf es jedoch noch einer Genehmigung seitens der EU).

Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen.

Unternehmen die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen.

Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auch auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. Für solche jungen Unternehmen ist die Gesamtsumme der Förderung in den Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung auf max. 800.000 Euro begrenzt.

Was für förderfähige Kosten gibt es bei der Überbrückungshilfe III?

Es soll eine Erstattung fortlaufender fixer Betriebskosten gemäß folgender Positivliste erfolgen:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig
  • Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge zeitanteilig auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  •  Grundsteuern
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  • Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  • Kosten für Auszubildende
  • Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig
  • a) Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen von bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind
  • b) Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig (strittig) bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden
  • c) Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechend angemessene Kosten erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind
  1. Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1.Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, Marketing und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung

Derzeit ist davon auszugehen, dass Verbindlichkeiten nur dann förderfähig sind, wenn deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt. Weiterhin sind – nach der bisherigen Logik –  der Ansatz von Fixkosten nur zulässig, wenn diese vor dem
01. Januar 2021 begründet wurden. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung und Einlagerung von Vermögensgegenständen gilt die Frist erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 01. Januar 2021 im Vermögen des Antragsstellers befand. Es bleibt abzuwarten, wie in diesem Zusammenhang mit Aufwendungen umgegangen wird, die im November und Dezember des Jahres 2020 fällig waren. Hier ist derzeit fraglich, ob hier die allg. Voraussetzungen der Überbrückungshilfe II zu beachten sind, dass diese Fixkosten also bereits vor dem 01. September 2020 begründet sein mussten.

Wie viel wird erstattet?

Die monatliche Förderhöchstgrenze wird noch einmal deutlich erhöht. Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt der bisher vorgesehenen 200.000 bzw. 500.000 Euro). Allerdings gelten hier die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Das bedeutet: Der beihilferechtliche Rahmen, auf den die Überbrückungshilfe III gestützt ist, lässt nach den derzeit geltenden Obergrenzen einen Zuschuss von insgesamt max. 4 Millionen Euro für ein Unternehmen zu, soweit dieses Unternehmen seine beihilferechtlichen Obergrenzen noch nicht verbraucht hat.

Die Bundesregierung setzt sich weiterhin bei der Europäischen Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) ein.

Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

  • bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Ist EU-Beihilferecht zu beachten oder sind Verluste nachzuweisen?

Das hängt von der Höhe der beantragten Förderung und dem relevanten Beihilferegime ab. Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen. Wenn dies auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe geschieht (max. 4 Millionen Euro pro Unternehmen) ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich.


Bei Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Mio. Euro kann die Bundesregelung Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De minimis Verordnung genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Überbrückungshilfe II, die allein auf der Fixkostenregelung basiert und bei der stets ein Verlustnachweis erfolgen muss. (Anmerkung: bei Branchenlösungen könnten sich aus unserer Sicht Verlusterfordernisse – wie bei den Händlern –  im Einzelfall schon ergeben.)

Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden.

Wie hoch ist die maximale Förderung für die Überbrückungshilfe III?

Der maximale Zuschuss beträgt 1,5 Millionen Euro pro Monat, sofern die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts dies zulassen. Die Obergrenze nach EU-Recht liegt derzeit bei maximal vier Millionen Euro Zuschüsse insgesamt aus allen staatlichen Förderprogrammen (z.B. KfW-Schnellkredit, Soforthilfe, Überbrückungshilfe und November-/Dezemberhilfe).

Die Bundesregierung setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass die Europäische Kommission den Rahmen deutlich erweitert um die verbesserten Bedingungen der Überbrückungshilfe III auch für größere Antragsfälle vollständig umsetzen zu können. (Die EU hat am 21.01.2021 bestimmten Hilfen über 4 Mio. € zugestimmt).

Wie hoch sind die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe?

Antragsberechtigte der Überbrückungshilfe III, die ihren Antrag über eine/n Prüfende/n Dritte/n stellen, erhalten bei ihrem Erstantrag als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung durch die Bewilligungsstelle eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100.000 Euro für einen Monat. Für die Gesamthöhe der Abschlagszahlungen sind die einschlägigen Bestimmungen des Haushalts- und Kassenrechts zu beachten.

Welche besonderen Branchenlösungen gibt es?

Für folgende Branchen gibt es Sonderregelungen, falls Sie zu diesen Personenkreisen gehören sprechen Sie uns bitte an:

  • Einzelhändler
  • Reisebranche
  • Kultur- und Veranstaltungswirtschaft (Sonderfonds)
  • Pyrotechnik-Industrie

Was ist die Neustarthilfe für Soloselbständige?

Es handelt sich hierbei um eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro.

Soloselbständigen wird im Rahmen der Überbrückungshilfe III (Laufzeit 1.Januar 2021 bis 30. Juni 2021) eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro gezahlt, wenn sie ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen.

Die einmalige Betriebskostenpauschale steht – wie die Überbrückungshilfen insgesamt – Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.  Zur Berechnung der Höhe der Betriebskostenpauschale werden Einkünfte aus unständiger Beschäftigung den Umsätzen aus Soloselbständigkeit gleichgestellt. Die Betriebskostenpauschale wird, sowie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe, als steuerbarer Zuschuss gewährt.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar 2021 bis  Juni

2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.

Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Zu näheren Veranschaulichung ein Beispiel:

Eine Soloselbständige hat im Jahr 2019 insgesamt 30.000 Euro Jahresumsatz erwirtschaftet. Der Referenzmonatsumsatz beträgt 2.500 Euro (30.000 durch 12). Er wird mit sechs multipliziert, um den Referenzumsatz zu berechnen. Dieser beträgt somit 15.000 Euro). Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. April 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020).

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro.

Die Betriebskostenpauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen.

Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, so dass in Summe der erzielte Umsatz und die
Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten
.

So können beispielsweise bei einem tatsächlichen Umsatz von 60 Prozent des Referenzumsatzes im Betrachtungszeitraum 30 Prozent des Referenzumsatzes als Förderung behalten werden, die Differenz zur ausgezahlten Förderung (20 Prozent) ist zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb einer Schwelle von 250 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Die Begünstigten werden bei der Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.

Die genauen Details von Erklärungs- und Selbstprüfungspflichten werden in der Verwaltungsvereinbarung und den Vollzugshinweisen der Überbrückungshilfe III verankert.

Dieser Zuschuss zu den Betriebskosten ist aufgrund seines betrieblichen Charakters nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung.

Weitere Details der Neustarthilfe, zum Beispiel zur weiteren Anrechenbarkeit von Einkommen und Umsätzen, werden in den Vollzugshinweisen bzw. FAQs der Bundesregierung erläutert, welche jedoch mit heutigen Datum noch nicht veröffentlicht wurden.

Wir hoffen, Ihnen hiermit eine erste Orientierung geben zu können und weisen jedoch darauf hin, dass derzeit noch keinerlei Vollzugshinweise und FAQs seitens der Bundesregierung veröffentlicht wurden.

Wie die Vergangenheit bereits gezeigt hat, handelt es sich bei den Richtlinien und Bestimmungen seitens der Bundesregierung um einen sehr dynamischen Prozess, so dass die von uns geschilderten Rahmenbedingungen nur eine derzeitige Momentaufnahme darstellen können.

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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