Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter
Am 19. Januar 2021 hat der Bund-Länder-Gipfel nahezu unbemerkt auch eine Sofortabschreibung von sog. digitalen Wirtschaftsgütern beschlossen.
Unter die Begrifflichkeit der digitalen Wirtschaftsgüter sollen Hardwarekomponenten, wie beispielsweise Drucker, Bildschirme und Scanner, aber auch Software fallen.
Für diese Wirtschaftsgüter sollen – rückwirkend zum 01. Januar 2021 – die Anschaffungskosten vollständig im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden können.
Bisweilen handelt es bei den geplanten Maßnahmen lediglich um einen Beschluss, eine Verordnung oder ein Gesetz dazu steht noch aus. Die Umsetzung ist jedoch sehr wahrscheinlich.
Die Einzelheiten sollen kurzfristig durch ein BMF-Schreiben bekannt gegeben werden.
Ihr Team der Sozietät Libeaux
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