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Verbesserungen bei der Abrechnung der NRW-Soforthilfe

Das Land NRW hat deutliche Verbesserungen bei den Abrechnungsmodalitäten erzielt.


Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich beim Bund erfolgreich für verbesserte Abrechnungsmöglichkeiten bei der NRW-Soforthilfe eingesetzt.

Die Verbesserungen im Überblick:

  • Personalkosten können von den Einnahmen abgesetzt werden. Künftig werden Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (wie etwa durch Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.
  • Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden.
  • Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Die Unternehmen erhalten die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen (bislang galt der tatsächliche Zahlungseingang). Hierdurch werden beispielsweise Unternehmen angesprochen, die zwar im Förderzeitraum einen Geldeingang verzeichnen konnten, der Geldeingang jedoch aus Leistungen vor der Corona Zeit resultierte.
  • Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können jetzt anteilig angesetzt werden (beispielsweise GEMA-Zahlungen für Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalisten).

Das Rückmeldeverfahren soll noch vor den Herbstferien wieder aufgenommen werden.

Die Rückmelde-Frist ist einheitlich auf den 30. November 2020 verlängert.

Eventuelle Rückzahlungen auf das in der E-Mail angegebene Konto der zuständigen Bezirksregierung müssen bis zum 31. März 2021 erfolgen.

Monatsinformation Juli 2020

Monatsinformation Juli 2020


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 mit dem Entwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wesentliche Entscheidungen des Konjunktur- und Zukunftspakets getroffen. Damit sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um Deutschland aus der Corona-Krise zu führen. Kernpunkte sind die Senkung der Mehrwertsteuer sowie Entlastungen für Familien, Wirtschaft und Kommunen. 

Neben Österreich, den Niederlanden, Luxemburg und Belgien wurde nun auch mit Frankreich für Grenzgänger eine Konsultationsvereinbarung getroffen. Damit sollen grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie entlastet werden. 

Zudem hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass das Finanzamt die Corona-Soforthilfe nicht pfänden darf. 

Außerdem erfahren Sie mehr über Werbungskosten bei berufsbedingtem Umzug und worauf bei Erstellung von Gutscheinen aus Gründen der Ände-rung des Umsatzsteuersatzes zu beachten ist. 

PDF-Download

Ihr Team der Sozietät Libeaux

Überbrückungshilfe – Antragsfrist verlängert

Überbrückungshilfe – Antragsfrist bis zum 30. September 2020 verlängert


Die Bundesregierung hat die Antragsfrist für die Überbrückungshilfen um einen Monat verlängert.

Durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geratene Unternehmen können die Überbrückungshilfe nunmehr bis zum 30. September 2020 beantragen.