Das Land NRW hat deutliche Verbesserungen bei den Abrechnungsmodalitäten erzielt.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich beim Bund erfolgreich für verbesserte Abrechnungsmöglichkeiten bei der NRW-Soforthilfe eingesetzt.
Die Verbesserungen im Überblick:
- Personalkosten können von den Einnahmen abgesetzt werden. Künftig werden Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (wie etwa durch Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.
- Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden.
- Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Die Unternehmen erhalten die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen (bislang galt der tatsächliche Zahlungseingang). Hierdurch werden beispielsweise Unternehmen angesprochen, die zwar im Förderzeitraum einen Geldeingang verzeichnen konnten, der Geldeingang jedoch aus Leistungen vor der Corona Zeit resultierte.
- Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können jetzt anteilig angesetzt werden (beispielsweise GEMA-Zahlungen für Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalisten).
Das Rückmeldeverfahren soll noch vor den Herbstferien wieder aufgenommen werden.
Die Rückmelde-Frist ist einheitlich auf den 30. November 2020 verlängert.
Eventuelle Rückzahlungen auf das in der E-Mail angegebene Konto der zuständigen Bezirksregierung müssen bis zum 31. März 2021 erfolgen.