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Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteueranmeldungen

Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteueranmeldungen


Arbeitgeber können durch das Coronavirus unverschuldet daran gehindert sein, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 22.04.2020 erklärt:

Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.

Ihr Team der Sozietät Libeaux